Rechtsprechung
   BSG, 17.03.1970 - 11/12 RJ 478/67   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1970,10864
BSG, 17.03.1970 - 11/12 RJ 478/67 (https://dejure.org/1970,10864)
BSG, Entscheidung vom 17.03.1970 - 11/12 RJ 478/67 (https://dejure.org/1970,10864)
BSG, Entscheidung vom 17. März 1970 - 11/12 RJ 478/67 (https://dejure.org/1970,10864)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1970,10864) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 01.08.1968 - 4 RJ 305/65

    Voraussetzungen des Anspruch auf Rente in Form der Witwerrente - Überwiegendes

    Auszug aus BSG, 17.03.1970 - 12 RJ 478/67
    beabsichtigte "Hinterbliebenenfürsorge" - zur Familie nur die waisenrentenberechtigten Kinder gerechnet hat° Von dieser Ansicht ist inzwischen der 4" Senat des Bundessozialgerichts '(BSG) ebenfalls abgerückt (BSG 28, 185)° Er zählt zur Familie nur die nach bürgerlichem Recht unterhaltsberechtigten Kinder° Der erkennende Senat schließt sich dieser Auslegung ;"if an, weil sie -wie der 4. Senat dargelégt hat ' bei Haus- "iiiim halten mit selbstverdienenden Kindern unbillige Ergebnisse ";;if vermeidet° Zudem kommt es in 5 1266 Abs° 1 RVG auf die Un-.

    Es läßt sich deshalb auch nicht annehmen, daß die beiden gemeinsamenKinder in Höhe "°axwihrer "Anteile" Sozialhilfe etwa ihren Unterhaltsan der "itbauf"and selbst gedeckt hätten mit der Folge - vgl. die ; 1}Rechtsprechung des 4; Senats, BSG 28, 185, Leitsatz ' Nr. 2.

  • BSG, 23.08.1966 - 4 RJ 173/65

    Zur Frage, wann ein Angehöriger eines Mehrpersonenhaushaltes als vom Versicherten

    Auszug aus BSG, 17.03.1970 - 12 RJ 478/67
    über die Witwerrente (SS 45 des Bundesversorgungsgesetzes -BVG-, 17 Abs° l Nr° 2 Bundeséntschädigungsgesetz -BEG-" vgl" auch % 589 RVG aF) die überwiegende Unterhaltung des text im Sozialrecht auch zu unterschiedlicheh Rechtsfolgen führt (ma° BSG 25, 157, 158)° In einem kinderlosen Haushalt z"B", zu dessen Unterhaltsbedarf beide Ehegatten beisteuern, der Ehemann etwa mit 250,-- DM (vergleichbar der Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers), unterhält die Ehefrau die Familie überwiegend wenn sie mehr als 250,-- DM beisteuert° Den Ehemann dagegen unterhält sie" nach den vom Großen Senat zu % 1241 RVO entwickelten Grundsätzen (SozR Nr° 14 zu S 1241 RVO) erst dann überwiegend, wenn sie mehr als 750,-- DM beisteuerto Der Senat hält sich indessen nicht für befugt, den Wortlaut des % 1266 Abs° l EVO umzudeuten° Es mag sein, daß in dieser Vorschrift noch Gedanken einer ursprünglich familieneinheitlich verstandenen Hinterbliebenenfürsorge nachwirken (zur Entstehungsgeschichte BVerfG 17, l, 15)° Daß einem von der Ehefrau nichtüberwiegend unterhaltenen Ehemann die Witwerrente gewährt wird, wenn die Ehefrau jedenfalls den Unterhalt der gesamten Familie überwiegend bestritten hatte, läßt sich vielleicht auch damit begründen, daß diese Leistung außerdem mittelbar weiteren hinter- .".

    Das LSG dabei etwaige Dienst- und Betreuungslei stungen der Mutter für diesen Sohn berücksichtigen° Sollte eine genaue Ermittlung des Unterhaltsaufwandes für den Sohn Friedel um erhältnism'e'ßjge Schwierigkei ten bereiten, dann könnte das LSG den Untérhaltsaufwand für Friedel auch dadurch ermitteln, daß es den Unterhaltsaufwand des gesamten Haushaltes (hier einschließlich des Sohnes Friedel) unter ' Anwendung eines Punktsystems aufteilt (BSG 25, 157, 160; 1.".

  • BSG, 13.02.1969 - 12 RJ 30/68
    Auszug aus BSG, 17.03.1970 - 12 RJ 478/67
    hat z"B" das Berufungsgericht in dem vom 12; Senat des BSG am 15. Februar 1969 (12 RJ 30/68) entschiedenen Fall (veröffentlicht SozEntsch BSG V, 5 1266 RVONr° 7) mit Billigung des l2"Senats beschritten.
  • BSG, 03.02.2022 - B 5 R 33/21 R

    Anspruch auf Witwerrente unter Anwendung des bis Ende 1985 geltenden

    In der Rechtsprechung des BSG wurden im Zusammenhang mit der Witwerrente nach altem Recht sowohl das vom Sozialhilfeträger gewährte Pflegegeld (vgl BSG Urteil vom 17.3.1970 - 11/12 RJ 478/67 - BSGE 31, 90, 98 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO Aa 14 R; BSG Urteil vom 1.12.1972 - 12 RJ 226/72 - juris RdNr 11 f) als auch das Blindengeld nach landesrechtlichen Vorschriften und die Blindenhilfe (vgl BSG Urteil vom 30.5.1978 - 1 RA 71/77 - SozR 2200 § 1266 Nr. 7 S 33 f) als Unterhaltsbeitrag der Ehefrau gewertet.

    Die ebenfalls als Geldleistung vom Sozialamt geleistete Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 11 ff Bundessozialhilfegesetz wurde hingegen als Unterhaltsbeitrag eines Außenstehenden angesehen (vgl BSG Urteil vom 17.3.1970 - 11/12 RJ 478/67 - BSGE 31, 90, 99 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO Aa 15) , ebenso das Wohngeld nach dem 2. Wohngeldgesetz (vgl BSG Urteil vom 30.5.1978 - 1 RA 71/77 - SozR 2200 § 1266 Nr. 7 S 34) .

    Über den Einsatz der Pauschalen kann die pflegebedürftige Ehefrau aber nicht frei verfügen und sie als beliebig einsetzbares Unterhaltsmittel bereitstellen (vgl zu diesem Aspekt BSG Urteil vom 17.3.1970 - 11/12 RJ 478/67 - BSGE 31, 90, 98 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO Aa 14 R und zum Pflegegeld BSG Urteil vom 1.2.1995 - B 13 RJ 13/94 - juris RdNr 27 und 29; vgl auch Bohlken in jurisPK-SGB VI, 3. Aufl 2021, Stand der Einzelkommentierung: 27.8.2021, § 303 RdNr 32) .

  • BSG, 29.11.1979 - 4 RJ 47/79
    Mit der vom Senat zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, das angefochtene Urteil sei insoweit von der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) abgewichen (BSGE 51, 90), als das Pflegegeld dem Einkommen der Versicherten zuzurechnen sei.

    Es gehört dann zum Unterhaltsaufwand für die Familie, wenn die Versicherte es tatsächlich für diesen Zweck zur Verfügung gestellt hat (BSG Urteil vom 17. März 1970 - 11 (12) RJ 478/67 - BSGE 51, 90, 71/77.

    Entscheidend ist, inwieweit der Kläger durch die Pflege der Versicherten über die Haushaltsführung hinaus besonders belastet war (Vgl BSGE 51, 90, 98; BSG SozR 2200 5 4266 Nr. 7 s. 56, 57).

  • BSG, 30.11.1983 - 5a RKn 3/83

    Freiwilliges Mitglied - Knappschaftliche Krankenversicherung - Beitragspflicht

    Sie hat unter diesem Gesichtspunkt die Fälle gleichbehandelt, in denen rückwirkend eine Versicherungspflicht begründet worden ist und die, in denen ein Versicherungsverhältnis von Anfang an bestand (vgl BSGE 39, 235, 236; 51, 90, 97).

    Deswegen kann ein Beitragsanspruch auch nur bei entsprechender Kenntnis seitens des Versicherten bestehen (so auch BSGE 51, 90, 98).

  • LSG Hamburg, 13.06.1978 - I JBf 99/77
    Es ist einhellige Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, daß die Haushaltsführung der Ehefrau als Unterhaltsleistung zu bewerten ist und den anderen Unterhaltsleistungen rechtlich gleichsteht (BVerfGE 17, 1; BSGE 28, 96; 20, 148 BSG vom 17.3. 1970 - 11/12 RJ 478/67 -;; vom 7.7. 1964 - 1 RA 33/76 -).

    Während das Bundessozialgericht in seiner Entscheidung vom 17. März 1970 - 11/12 RJ 478/67 - ausgeführt hat, daß als tatsächlicher wirtschaftlicher Wert der Haushaltsführung nicht ohne weiteres das Entgelt für eine weibliche Hauswirtschaftsangestellte zugrunde zu legen sei, hat es in seiner Entscheidung vom 13. Februar 1969 - 12 RJ 30/68 - festgestellt, daß der Wert der Haushaltsführung aus dem Zeitaufwand und den finanziellen Aufwendungen einer qualifizierten Hausangestellten für die gleiche Tätigkeit zu ermitteln sei.

  • BSG, 28.06.1979 - 1 RJ 102/78

    Witwerrente - Ausschluß - Von der Ehefrau geerbtes Unternehmen

    Nach ihr kommt es darauf an, ob die Verstorbene während des letzten wirtschaftlichen Dauerzustandes, der ihrem Tode vorausgegangen ist, den Unterhalt überwiegend bestritten hat (vgl BSGE 14, 129, 152 = SozR Nr. 1 zu 5 1266 EVO; BSGE 51, 90, 94 = SozR Nr. 7 zu 5 1266 EVO; BSGE 54, 55, 56 : SozR Nr. 11 zu 5 1266 EVO; BSGE 55, 245, 244 = SozR Nr. 15 zu % 1266 RVO; BSG SozR Nr. 2, 5, 4,6 zu 5 1266 RVG; Urteil des erkennenden Senats vom 15. März 1979 - 1 RA 55/78).
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 28.10.2009 - L 2 R 407/09
    Zunächst sind Art und Ausmaß der hausfraulichen Tätigkeit und sodann die Aufwendungen, die für eine Verrichtung durch Hilfskräfte erforderlich wären, zu ermitteln; diese Werte sind noch dem Lebenszuschnitt der Familie anzupassen (BSG, U.v. 17. März 1970 - 11/12 RJ 478/67 - SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO); als geeignete Grundlage zur Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Hausarbeit kommen namentlich Tarifverträge in Betracht (BSG, U.v. 21. Februar 1980 - 4 RJ 97/78 - SozR 2200 § 1266 Nr. 13).
  • BSG, 17.09.1981 - 4 RJ 59/80
    Denn bejahendenfalls würde dies an der Rechtslage nichts ändern, weil der Begriff "Familie" eng auszulegen ist und nur die unterhaltsberechtigten (eigenen) Kinder umfaßt (vgl @ 1360a Abs. 1 BGB; Urteiiedes BSGvom 1. August 1968 - & RJ 305/65 = BSGE 28, 185 = SozR Nr. 6 zu 5 1266 RVOund vom 17. März 1970 - 11/12 RJ 478/67 = BSGE 51, 90 = SozR Nr. 7 zu 5 1266 RVO).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 19.05.1980 - L 2 J 270/79
    Außerdem ist der Betrag einer dem jeweiligen Lebenszuschnitt der Betroffenen entsprechenden Korrektur zu unterziehen, soweit dies nach den konkreten Umständen angezeigt ist (Anschluß an BSG 1970-03-17 11/12 RJ 478/67 = SozR Nr. 7 zu § 1266 RVO, BSG 1971-04-30 1 RA 101/70 = SozR Nr. 9 zu § 1266 RVO, BSG 1972-11-16 11 RA 154/71 = SozR Nr. 12 zu § 1266 RVO, BSG 1978-05-30 1 RA 71/77 = SozR 2200 Nr. 7 zu RVO § 1266, BSG 1979-11-29 4 RJ 47/79).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht